Satzung
Des Tierschutzvereins Pfotenliebe grenzenlos e.V
Fassung vom 27.03.2021
§1. Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Pfotenliebe grenzenlos e.V.
2. Er ist im Vereinsregister 66564 Ottweiler mit der Nummer VR1076 eingetragen mit dem Zusatz e.V.
3. Sein Sitz ist in Steinbach.
4. Der Verein ist Mitglied im Deutschen Tierschutzbund, Landesverband Saarland e.V. werden
5. Seine Tätigkeit erstreckt sich über die Grenzen des Saarlandes und Deutschland hinaus.
6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2. Vereinszweck
1. Ausschließlicher und unmittelbarer Zweck der Pfotenliebe grenzenlos e.V ist die Förderung des Nationalen und Internationalen Tierschutzes.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere Verwirklicht durch
· finanzielle und materielle Unterstützung von Tierschutzorganisationen und Tierheimen
· zum Wohle der Tiere zu beraten und zu informieren
· das Wohlergehen der Tiere zu fördern
· Sicherstellung ausreichender ärztlicher Versorgung der aufgegriffenen Tiere im In- und Ausland. Kastrationen / Sterilisationen sowie vorbeugende Schutzimpfungen gegen Tierkrankheiten (Staupe, Parvo, Seuchen…..)
· Förderung, Unterstützung und Betreuung von Tierpatenschaften
· Ergänzung und Unterstützung der Vereinszwecke in Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzvereinen / -Organisationen.
· Unterstützung von Tierschutzorganisationen/ -vereinen und Privatpersonen, die den Tierschutz aktiv fördern und leisten, in Deutschland und in den EU-Ländern, soweit diese als Hilfspersonen gem. §57 Abs.1 S.2 AO tätig werden.
3. Diese Ziele sollen erreicht werden durch:
· Unterbringung aller Tiere in artgemäßer Form und/oder Vermittlung an fachspezifische Tierschutzorganisationen
· Die Vermittlung von herrenlosen Tieren und Abgabetieren an tierschutzbewusste, verantwortungsvolle und geeignete Personen
· Öffentlichkeitsarbeit
· Aufklärung der Tierhalter und der Bevölkerung durch die Presse, Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unbenommen sind Erstattungen nachgewiesener Kosten, die einem Mitglied bei der Ausübung seiner ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind, sofern sie vom Vorstand genehmigt wurden.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Alle Ausübungen von Vereinsämtern sind grundsätzlich ehrenamtlich.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins unterstützten und fördern will.
2. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Tätigkeiten des Vereins und seiner Mitglieder unterstützen und fördern will, insbesondere durch Geld und Sachspenden.
3. Fördermitglieder haben auf der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Antragsrecht, kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht.
4. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann den Antragssteller ohne Angaben von Gründen schriftlich mitgeteilt werden. Jugendliche unter 18 bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters.
5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern, zu unterstützen und die festgelegten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten,
6. Die Mitgliedschaft endet durch:
· Austritt
· Ausschluss
· Tod
· Löschung des Vereins
7. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.
8. Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 4 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
1. Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, über deren Höhe und Fälligkeit jeweils für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
2. Die Mitglieder haben für eine pünktliche Entrichtung der Beiträge Sorge zu tragen.
3. Die Mitgliedsbeiträge werden entweder mittels Lastschriftverfahren eingezogen oder vom Mitglied selbst per Dauerauftrag entrichtet. Eine Barzahlung ist nicht möglich. Die Zahlung kann jährlich oder halbjährlich erfolgen zum 1. oder 15. des Abrechnungsmonats, ab Eintritt in den Verein.
4. Die Aufnahme minderjähriger bedarf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, die mit dem minderjährigen Mitglied für die Entrichtung des Mitgliedsbeitrages dem Verein gegenüber gesamtschuldnerisch haften.
§ 6 Organe des Vereins
· der Vorstand
· die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus den folgenden Personen:
dem / der 1. Vorsitzenden: Judith Bach
dem / der 2. Vorsitzenden Anja Siebenberg
dem / der Kassenwart(in) Stephan Bach
dem / der 1.Kassenprüfer(in) Alexandra Schaly-Schwingel
dem / der 2.Kassenprüfer(in) Ralf Siebenberg
dem / der Schriftwart(in) Giovanna Madera
dem/ der Pressewart(in) Antonella Pacifico
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB vom 1. Vorsitzenden, vom 2.Vorsitzenden und Kassenwart vertreten. Es gilt das vier Augen Prinzip. Dabei sind der 1. mit dem 2. Vorsitzenden, der 1. Vorsitzende mit dem Kassenwart sowie der 2. Vorsitzende mit dem Kassenwart gemeinschaftlich nach §26 BGB vertretungsberechtigt.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. In Vorstandspositionen können nur Mitglieder gewählt werden, die das 18.Lebensjahr vollendet haben. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, die Vorstandsposition durch ein geeignetes Mitglied des Vereins, bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzten. In der nächsten Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
· Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
· Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Vertreter
· Verwaltung des Vereinsvermögens.
· die Buchführung.
· Erstellen des Jahresberichtes
· Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
5. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zwei Mal statt. Die Einladung zu den Vorstandssitzungen erfolgt durch 1. Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn 3/4der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
8. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Ein nachgewiesener, angemessener Aufwand der Vorstandsmitglieder für den Verein ist zu entschädigen. Werden Vorstandsmitglieder darüber hinaus als hauptamtliche Geschäftsführer tätig, haben sie einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Soweit zur Entlastung des Vorstandes berufliche Geschäftsführer angestellt werden, ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem jeweiligen Anstellungsvertrag. Die gesetzliche Vertretung des Vereins gemäß § 12 Abs. 2 bleibt unberührt. Der Vorstand darf aber durch schriftlich zu fassenden Beschluss einem Geschäftsführer die Einzelvertretungsbefugnis für Angelegenheiten bis zu einem Wert von jeweils 10.000,00 Euro übertragen. Der betreffende Geschäftsführer wird dem Vorstand jeweils nachträglich monatlich schriftlich über den Abschluss der betreffenden Geschäfte ab einem jeweiligen Einzelwert von über 500,00 Euro berichten. “Nicht dem Vorstand angehörende Geschäftsführer können den Verein nur aufgrund einer durch den Vorstand erteilten rechtsgeschäftlichen Vollmacht vertreten.
§ 8 Kassenprüfer
1. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Sie prüfen die Rechnungen und den Kassenbestand und legen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht vor.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
2. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand mit einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, die Einladung kann auch per E-Mail zugestellt werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
3. In der Mitgliederversammlung ist vom Vorstand ein Tätigkeitsbericht und vom Kassenwart ein Kassenbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr vorzutragen.
4. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a) die Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und weitere Ehrenämter gemäß der Satzung
b) die Entgegennahme der Jahresberichte und die Entlastung des Vorstandes
c) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
d) die Beschlussfassung von Satzungsänderungen
e) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorsitzenden doppelt.
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
Es muss folgende Punkte enthalten:
· Ort und Zeit der Versammlung
· Name des Versammlungsleiters und des Protokollführers
· Zahl der erschienenen Mitglieder
· Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und der Beschlussfähigkeit
· Die Tagesordnung
· Die gestellten Anträge
· Die Art der Abstimmung
· Die Abstimmungsergebnisse
· Beschlüsse in vollem Wortlaut
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/10 der Vereinsmitglieder schriftlich, unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
§ 11 Satzungsänderung
1. Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
2. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts -oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung für den nationalen und internationalen Tierschutz. Vorrangig muss darauf geachtet werden, dass die Pflegestellen der Tiere finanziell und materiell unterstützt werden.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren Bestimmungen gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen, undurchführbaren Bestimmung entspricht oder am nächsten kommt.
Steinbach den 27.03.2021